Datenschutzkonforme Videoüberwachung von öffentlichen und privaten Räumen
Eine Videoüberwachung muss den Vorgaben der DSGVO entsprechen. Das bedeutet: Es gilt für die Videoüberwachung eine Hinweispflicht. Diese gab es vor dem Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 auch schon, doch die früheren relativ einfachen Hinweisschilder nach dem Bundesdatenschutzgesetz genügen nicht mehr.
Wie verläuft die Videoüberwachung nach DSGVO rechtskonform?
Es gelten die prinzipiellen Informationspflichten nach Art. 13 der DSGVO. Für die Videoüberwachung und den Umgang mit den aufgezeichneten Filmen/Bildern ist der Art. 6 Absatz 1 f) maßgebend. Er bestimmt, dass die Verarbeitung dieser Daten zur Wahrung von berechtigten Interessen zulässig ist, wenn diese Verarbeitung nicht den Grundrechten und -freiheiten der betroffenen Person widerspricht. Einen besonderen Schutz genießen Kinder. Diese Regelung betrifft den Datenschutz bei der Videoüberwachung, der bei jeder Überwachungskamera mit Aufzeichnung zu beachten ist. Den Informationspflichten nach DSGVO kommt der Verantwortliche (für die Videoüberwachung) nach, indem er auf die Videoüberwachung mit einem Schild hinweist.
Hinweisschild bei einer Videoüberwachung
Die die Hinweispflicht auf eine Videoüberwachung ist nach DSGVO nur dann rechtskonform, wenn das Videoüberwachungs-Schild folgende Angaben enthält:
- genereller Hinweis auf die Beobachtung per Kamera
- Kontaktdaten des Verantwortlichen
- bei einer Überwachungskamera mit Aufzeichnung die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sowie die Speicherdauer der Aufzeichnungen
- Rechtsgrundlage und Zweck der Überwachung
- Zugang (zum Beispiel per Webadresse) zu weiteren Informationen wie dem Empfänger der Daten und den Rechten von betroffenen Personen
Vorgeschrieben ist die gute Sichtbarkeit auf einem „vorgelagerten“ Schild. Mit diesem Schild ist den Informationspflichten Genüge getan. Für den Datenschutz bei der Videoüberwachung gilt:
- Die Speicherung und die Verwendung der Filme/Bilder ist zulässig, wenn nur so der verfolgte Zweck erreicht werden kann. Dieser Zweck wird vorrangig die Aufklärung eines illegalen Betretens des überwachten Areals und der dort erfolgten Handlungen der überwachten Person sein. Doch auch ein Unfall im Bereich der Videoüberwachung ließe sich so aufklären. Gegen die Speicherung und Verwendung der Daten dürfen keine Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass schutzwürdige Interessen einer gefilmten/fotografierten Person gefährdet sind.
- Ein weiterer Zweck, der die Speicherung der Daten rechtfertigt, ist die Abwendung von Gefahren für die öffentliche und staatliche Sicherheit. Das schließt die Verfolgung von Straftaten ein.
- Wenn die Daten zu den genannten Zwecken nicht mehr benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen. Diese Löschung ist auch vorgeschrieben, wenn schutzwürdige Interessen vonseiten der Betroffenen der weiteren Speicherung entgegenstehen.
Was gilt für die private Videoüberwachung?
Grundsätzlich ist die Videoüberwachung auch privat erlaubt. Das Problem besteht aber darin, dass dabei niemand gefilmt bzw. fotografiert werden darf, der das überwachte Grundstück nicht betreten hat. Wenn also beispielsweise der öffentliche Bereich vor dem Hoftor oder ein öffentlicher Parkplatz gefilmt werden (um das eigene Auto zu überwachen), dann ist die private Videoüberwachung strafbar. Das Strafmaß reicht vom relativ kleinen Bußgeld (niedriger dreistelliger Bereich) bis zur mehrjährigen Gefängnisstrafe in besonders schwerwiegenden Fällen.
Das Kernproblem des gegenwärtigen privaten „Videowahns“ besteht darin, dass sehr viele Menschen gar nicht wissen, dass die private Videoüberwachung strafbar sein kann. Daher informieren sie sich auch nicht oder nur unzureichend über die einschlägigen Vorschriften der DSGVO. Es gilt für nicht öffentliche Stellen der Artikel 13 DSGVO, zudem sind die Regelungen aus Artikel 12 ff. zu beachten.
Inzwischen hängen immer mehr private Überwachungskameras vor Garagentoren, an Balkonen und in Hauseingängen. Sie filmen Besucher im Hausflur und den Innenhof oder Parkplätze. Die Beschwerden bei den Datenschutzbeauftragten der Kommunen häufen sich. Zu Klagen und Gerichtsurteilen kommt es aus diesem Grund eher selten, weil die meisten Verantwortlichen für die Kameras relativ einsichtig sind und die Kamera nach dem Hinweis des Datenschutzbeauftragten anders ausrichten – sie haben es einfach nicht besser gewusst. Sie wollten schließlich mutmaßliche Einbrecher filmen und halten das für ihr gutes Recht. Wenn sie aber Bereiche aus einem Winkel filmen, der öffentliches Gelände erfasst, laufen ihnen unweigerlich auch Besucher oder Nachbarn vor die Linse. Das ist verboten.
Erlaubt ist nur eine Überwachung, die explizit das private Gelände und sonst nichts (keinen Quadratzentimeter mehr) erfasst. Das ist nicht nur technisch schwierig, sondern erscheint den Privatleuten auch unsinnig: Schließlich möchten sie den Einbrecher erwischen, bevor er ihr Grundstück betritt. Doch die Rechtslage ist eindeutig. Die Pflicht zum Hinweisschild besteht darüber hinaus natürlich auch, wenn die Videoüberwachung privat vorgenommen wird. Wie groß die Unkenntnis hierzu ist, beweist der Fakt, dass die Datenschutzbeauftragten derzeit (2019) die meisten Beschwerden zu diesem Bereich erhalten. Wir konnten hoffentlich ein wenig zur Aufklärung beitragen.
Stand: 05.11.2019