Bereits am 26.4.2019 ist das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ in Kraft getreten. Dieses Gesetz führt zu einer Reihe von Änderungen beim Umgang mit Geschäftsgeheimnissen.
Im deutschen Recht war der Begriff des „Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses“ bislang nicht gesetzlich definiert. Dies ändert sich nun mit dem Geschäftsgeheimnisgesetz: Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG stellt eine Information ein Geschäftsgeheimnis dar, wenn
Der entscheidende Punkt – und die wesentliche Neuerung und Verschärfung gegenüber der bisherigen Rechtslage – ist das Erfordernis der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen. Das bedeutet also, dass nunmehr Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur noch jene Informationen sind, für die der Geheimnisinhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat. Andernfalls ist die Information kein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis!
In der Praxis bietet sich eine Vielzahl technischer, organisatorischer und rechtlicher Maßnahmen an, um die Durchführung angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen nachweisen können. Hierzu gehören auch Schulungen und konkrete Weisungen an Arbeitnehmer zum Geheimnisschutz. Diese sollte jedoch über die im Arbeitsvertrag üblicherweise enthaltene allgemeine Geheimhaltungsvereinbarung hinausgehen und gesondert erfolgen.
Im Grunde werden die meisten Arbeitgeber in der Vergangenheit hierzu schon Maßnahmen getroffen haben. Wichtig ist daher nur, dass Arbeitgeber genau prüfen, ob sie für alle Informationen, die sie als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betrachten, über eine Verschwiegenheitsklausel hinaus entsprechende Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen haben und vor allem diese Geheimhaltungsmaßnahmen für jedes Geschäfts- und Betriebsgeheimnis ganz konkret nachweisen können.
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